Das Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird das Gemeinnützigkeitsrechtan mehreren Stellen angepasst. Der Fokus liegt insbesondere auf:

  • der     Entlastung     kleiner und mittlerer Organisationen,
  • der     Vereinfachung     steuerlicher Pflichten,
  • der     Modernisierung     des Katalogs gemeinnütziger Zwecke sowie
  • der     Förderung     von Ehrenamt und Nachhaltigkeit.

 

1. Anhebung derBesteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Besteuerungsgrenze für steuerpflichtige wirtschaftlicheGeschäftsbetriebe wird von bisher 45.000 € auf 50.000 € pro Jahr angehoben.Damit sind steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten nicht zu besteuern,wenn die Bruttoeinnahmen aus diesen Tätigkeiten 50.000 € pro Jahr nichtübersteigen, § 64 Abs. 3 AO. Zu beachten ist, dass für die Ermittlung dieserGrenze alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzurechnen sind. Da in derRegel erst am Ende des Jahres absehbar ist, ob die Grenze überschritten wurde,sind die Einnahmen und Ausgaben weiterhin separat zu dokumentieren. Bleiben dieBrutto-Einnahmen unter der Besteuerungsgrenze, gelten Vereinfachungen für dieAbgabe der Steuererklärungen.

 

2. Erleichterungen bei derzeitnahen Mittelverwendung

Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 € sindkünftig von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit, § 55 Abs. 1 Nr.5 S. 4 AO. Diese Erleichterung galt bisher bis zu einer Grenze von 45.000 €. Damitmüssen die betreffenden Körperschaften ihre zeitnah zu verwendenden Mittelnicht mehr in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren ausgeben. DieNeuregelung eröffnet neue Spielräume bezogen auf die Liquiditätsplanung und denAufbau von Rücklagen. Unverändert sind die Mittel ausschließlich fürsteuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

3. E-Sport alsgemeinnütziger Zweck

E-Sport wird in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21AO ausdrücklich als gemeinnütziger Zweck in den Zweckkatalog derAbgabenordnung aufgenommen. Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen Menschenauf der virtuellen Ebene eines Computerspiels verstanden. E-Sport ist einsportlicher, leistungs- und wettkampforientierter Gebrauch von Videospielen.

Die Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass der organisierte E-Sportnicht überwiegend kommerziell ausgerichtet ist und pädagogische, sportlicheoder gesellschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen.

 

4. Verzicht aufSphärenzuordnung von Einnahmen

Sofern gemeinnützige Körperschaft insgesamt aus wirtschaftlichenTätigkeiten, d.h. den Zweckbetrieben und den steuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieben weniger als 50.000 € erzielen, ist eine Zuordnung in dieunterschiedlichen steuerlichen Sphären zukünftig nicht mehr erforderlich, § 64Abs. 3 S. 2 AO. Dadurch sollen kleinere gemeinnützige Körperschaftenbürokratisch entlastet werden. Weiterhin gilt zwar, dass Verluste im steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnützigkeitsschädlich sind. DerGesetzgeber akzeptiert, aber gewisse Unschärfen zugunsten derVerwaltungsvereinfachung. Nach der Gesetzesbegründung soll anderes nur gelten,wenn die Verluste klar im steuerpflichtigen Bereich entstanden sind.

 

5. Nachhaltigkeit underneuerbare Energien

Der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen und anderen Anlagen zurErzeugung erneuerbarer Energien gilt künftig als steuerlichunschädlich, sofern er im Zusammenhang mit der gemeinnützigenTätigkeit steht. Nach § 58 Nr. 11 AO soll eine gemeinnützige Körperschaftkünftig Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen sowieanderen Anlagen nach dem Erneuerbar-Energien-Gesetz verwenden dürfen, solangees sich nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.

Damit gefährdet die eigene Stromerzeugung (z. B. aufVereinsheimen oder Stiftungsgebäuden) zukünftig die Gemeinnützigkeit nicht mehrund Nachhaltigkeitsprojekte lassen sich besser mit dem gemeinnützigen Zweckverbinden.

 

6. Verbesserungen fürEhrenamtliche

Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 € jährlich,die Ehrenamtspauschaleauf 960 € jährlich erhöht. Damit soll neben der Anerkennungund Stärkung des freiwilligen Engagements auch eine finanzielle Entlastung fürEhrenamtliche bewirkt werden. Die Attraktivität ehrenamtlicher Tätigkeiten sollgesteigert werden.

 

7. ErmäßigterUmsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Zwar nicht unmittelbar gemeinnützigkeitsrechtlich relevant, aberfür viele gemeinnützige Organisationen dennoch von Interesse ist die Senkungdes Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mitAusnahme der Abgabe von Getränken, von derzeit 19 % auf 7 %. Neben dengastronomischen Betrieben profitieren von dieser Maßnahme auch Anbieter vonDienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- undKrankenhausverpflegung. Da gemeinnützige Organisationen vielfach nichtvorsteuerabzugsberechtigt sind, besteht die Hoffnung, dass auch sie auf derKostenseite durch die Senkung des Steuersatzes entlastet werden. Voraussetzungist, dass die Caterer den Steuervorteil an ihre Kunden weitergeben.

 

Wirwünschen Ihnen allen, dass Sie mit diesen durchweg positiven Änderungen mitgutem Schwung in die Weihnachtsferien gehen und einen friedlichen Jahreswechselverleben